Allgemeine Geschäftsbedingungen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter "Verkäufer" die Firma Schumacher Trapezbleche + Profile GmbH, Overhagener Weg 22, 59597 Erwitte zu verstehen, unter „Käufer“ der Kunde.

 

 

1. Geltung

 

1.1. Wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich und schriftlich andere Bedingungen genehmigt hat, gelten für alle Verkäufe, Werkleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen nur die nachstehenden Bedingungen, trotz anderer oder gegensätzlicher Bestimmungen oder Bedingungen, die auf dem Auftrag oder irgendeinem anderen Dokument des Käufers genannt sind.

 

1.2. Dies gilt ebenso für künftige Geschäfte, wenn auf die Bedingungen in der Auftragsbestätigung Bezug genommen ist, selbst wenn sie dem Käufer bei einem von uns bestätigten Auftrag nicht erneut zugegangen sind.

 

 

2. Vertragsschluss

 

2.1. Unsere Angebote zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kunden und die dazugehörigen Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie begründen für uns keine Verpflichtung zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages in Bezug auf Preise, Mengen, Lieferzeiten und Ausführung. Hierbei handelt es sich stets um Angebote die betriebsbedingt geändert werden können, sofern der Kunde das Angebot noch nicht angenommen hat. Jegliche Information und technische Daten über die verkauften Güter in Katalogen, Broschüren oder anderen Schriftstücken ohne konkreten Vertragsschluss dienen lediglich der Beschreibung der möglichen Leistung und binden den Verkäufer noch nicht. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die Auswahl der Güter durch den Käufer, insbesondere die Ge-eignetheit der Ware für seine Zwecke, solange der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich erklärt hat, derartige Beratungsleistungen im Hinblick auf die Verwendung der Produkte für bestimmte Zwecke zu übernehmen. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die Auswahl des Käufers hinsichtlich Zubehörs, für erforderliche Arbeits- oder Werkleistungen zur Nutzung der Ware oder für den Gebrauch der Ware und daraus resultierende Folgen. Hierzu hat der Käufer gesonderten Rat geeigneter Fachleute einzuholen. Eine Verpflichtung zum Aufmaß oder zur Hilfe bei einem
Aufmaß besteht für den Verkäufer nicht. Wird eine solche Leistung gefälligkeitshalber durch den Verkäufer erbracht, so erfolgt diese ohne eine Gewähr für deren Richtigkeit und Geeignetheit für die Zwecke des Käufers. Der Käufer hat die für ihn geeigneten Maße des Produktes zu dem von ihm angedachten Einsatzzweck demnach eigenverantwortlich zu prüfen. Bindend sind letztlich die Maße des Produktes, die in der Auftragsbestätigung als Leistungsinhalt genannt sind und die der Käufer entweder freigegeben hat oder nach Prüfung nicht widersprochen hat.

 

2.2. Erst die Bestellung des Käufers stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages im Rechtssinne dar. Alle Bestellungen, einschließlich derjenigen, die durch Vertreter oder Agenten des Verkäufers angenommen werden, sind für den Verkäufer nur rechtsverbindlich, wenn sie von ihm schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung angenommen werden. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Verkäufer kommt das Vertragsverhältnis zustande.

 

2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist sodann der schriftlich geschlossene Vertrag, bzw. er Inhalt der Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Erklärungen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht aus dem Sachzusammenhang ergibt, dass die mündlichen Vereinbarungen verbindlich fortgelten sollten.

 

2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wiederum der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Zur Wahrung der vorgenannten Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

 

2.5 Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten etc.) sowie die Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine exakte Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind daher keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen oder Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

2.6 Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

 

3. Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang

 

3.1. Alle Lieferungen werden ab Werk vorgenommen. Soll eine Lieferung „frei Haus“ erfolgen, so werden wir dies im Rahmen der Auftragsbestätigung vermerken

 

3.2. Die vom Verkäufer in Aussicht gestellten Lieferzeiten gelten nur annähernd und dienen nur zur Information, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein fester Termin im Rahmen der Auftragsbestätigung des Verkäufers zugesagt und vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

3.3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen durchzuführen , wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
Im Falle von Teillieferungen sind entsprechende Teilzahlungen durch den Kunden fällig.
Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungspflichten oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer anmessen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurück treten.

 

3.4 Im Falle der Werkherstellung durch den Verkäufer geht die Gefahr des teilweisen oder vollständigen Verlustes des Werks/der Dienstleistungen am Übernahmetag vom Verkäufer auf den Käufer über. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit Übergabe der Waren durch den Verkäufer an das Transportunternehmen (wobei der Beginn der Verladevorganges maßgeblich ist) auf den Käufer über. Werden nach Gefahrübergang, z.B. während des Transportes, Waren beschädigt, ganz oder teilweise zerstört oder gehen verloren, gibt dies dem Käufer kein Recht, den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht zu zahlen. Im Übrigen stellen, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, Aufwendungen und Beschädigungen jeglicher Art die während des Ladens, Entladens oder des Transportes auftreten oder entstehen, keinen vom Verkäufer zu tragenden Aufwand dar. Sie unterliegen dem alleinigen und vollständigen Risiko des Käufers, der angesichts dessen auf jegliche Ansprüche auf
Schadenersatz/Entschädigung verzichtet. Verzögern sich der Versand oder die Über-gabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat bzw. der Verkäufer dem Käufer die Übergabe angeboten hat.

 

3.5. Der Käufer ist verpflichtet, die Güter zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Käufer sich weigert, die ihm angebotenen Güter unverzüglich abzunehmen, oder Informationen bzw. für die Ablieferung notwendige Hinweise nicht rechtzeitig mitteilt, ist der Verkäufer berechtigt, die Güter auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern und der Käufer ist zur Zahlung von Einlagerungskosten in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche verpflichtet. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis gestattet, dass höhere Kosten entstanden sind, dem Käufer, dass niedrigere Kosten entstanden sind.

 

3.6 Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt die Kaufsache oder das Gewerk als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, der Verkäufer diese dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt, und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, bzw. wenn seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat, indem der beispielsweise die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtig, unterlassen hat.

 

 

4. Gewährleistung, Sachmängel

 

4.1. Ist der Käufer Kaufmann oder Gewerbetreibender im Sinne des HGB beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Wird die Ware durch den Kunden des Verkäufers an Endverbraucher weitergeliefert, und stehen dem Endverbraucher in der Lieferkette gegen unseren Kunden längere Gewährleistungsfristen zu als ein Jahr, so übernimmt der Verkäufer auch gegenüber seinem Käufer die jeweils geltende Gewährleistung in der aktuellen gesetzlichen Fassung.
Für die Konformität der gelieferten Waren gilt der Zustand im Augenblick der Lieferung. Für die Konformität eingebauter Waren gilt der Zustand im Augenblick der Übernahme durch den Käufer. Der Verkäufer haftet nicht und darf Nachbesserung verweigern:
- für Mängel und Schäden die auf unsachgemäße Verwendung oder Verwendung für nicht vorgesehene Zwecke zurückzuführen sind,
- für Mängel und Schäden, die auf falsche Lagerung oder Behandlung durch den Käufer, auf Nichtbeachtung vom Verkäufer gegebener Instruktionen oder auf Witterungseinflüsse zurückzuführen sind.

 

4.2. Der Käufer hat die Ware in Bezug auf Konformität, Mengen und Mängel bei der Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten oder unverzüglich danach zu prüfen oder überprüfen zu lassen (§ 377 HGB). Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind dem Transportunternehmen zu melden und vom Käufer im Lieferschein, gegebenenfalls dem Frachtbrief, oder in der Übernahmebestätigung festzuhalten. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen zwei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. War der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, dann ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

 

4.3. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht innerhalb von drei Werktagen nach der Feststellung des Mangels eine Mängelrüge zugeht. Im Falle einer Mängelrüge hat der Käufer sicher zu stellen, dass die Ware für eine Untersuchung durch den Verkäufer oder seine Bevollmächtigten zur Verfügung steht.

 

4.4. Mangelhafte Waren können durch den Käufer zurückgegeben werden, wenn eine vorangehende und ausdrückliche Zustimmung durch den Verkäufer erfolgt ist. Diese Zustimmung bedeutet keinesfalls die grundsätzliche Anerkennung einer Haftungspflicht. Die Rücksendung der Güter erfolgt – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - ausschließlich auf Gefahr des Käufers. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

4.5. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Kaufpreisminderung zu verlangen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Mängelhaftung des Verkäufers aus Verschulden die nachfolgenden Bestimmungen zu Ziffer 5 entsprechend.

 

4.6 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

 

4.7 Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

 

5. Haftung, Schadenersatz

 

5.1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 5, soweit gesetzlich zulässig, eingeschränkt.

 

5.2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

5.3. Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 5.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

5.4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

 

5.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

5.6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

5.7. Die Einschränkungen dieser Ziffer 5 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

6. Patentverletzungen und Schutzrechte

 

6.1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich von einer ihm bekannten Patentverletzung
durch die Waren berichten, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

 

6.2. Wenn gegenüber dem Käufer eine Forderung wegen Patentverletzung durch Angebot, Import, Lagerung, Verkauf und/oder Gebrauch der Waren des Verkäufers geltend gemacht wird, wird der Käufer den Verkäufer davon sofort schriftlich unterrichten, und er wird dem Verkäufer die Möglichkeit geben, die Verteidigung in dem Verfahren zu übernehmen.

 

6.3. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder ein Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 5.

 

6.4. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Der Verkäufer haftet demnach subsidiär.

 

 

7. Zahlung und Sicherheit

 

7.1. Alle Rechnungen sind zur Zahlung fällig an dem Ort, an dem Tag und zu den Bedingungen, die in der Rechnung aufgeführt sind. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in der Euro Zone in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und öffentlichen Abgaben. Falls nicht ausdrücklich anders schriftlich bestimmt ist, hat die Zahlung bis zum dreißigsten (30) Tag ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen. Maßgebend für das
Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

 

7.2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, im gerichtlichen Verfahren entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

7.3. Neben allen weiteren Ansprüchen entstehen für die am Fälligkeitstag nicht gezahlten Beträge ab dem folgenden Tag Verzugszinsen gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

 

7.4. Der Verkäufer hat bei Nichtzahlung innerhalb von einem (1) Monat nach dem Fällig-keitstag das Recht, vom Kaufvertrag per Einschreibebrief an den Käufer zurückzutreten, ohne daß es einer weiteren Mahnung bedarf. Der Rücktritt wird mit Erhalt des Briefes beim Käufer wirksam.

 

7.5 Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis – einschließlich anderer Einzelaufträge für die derselbe Rahmenvertrag gilt – gefährdet wird.

 

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Der Eigentumsvorbehalt ändert nichts am Gefahrübergang für die Ware gemäß Ziffer 3 dieser Geschäftsbedingungen.

 

8.2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie
die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

 

8.3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer dafür verantwortlich, die Ware ordnungsgemäß zu lagern, in gutem Zustand zu halten und haftet für jeglichen Verlust oder Beschädigung. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren gegen alle Risiken auf seine Kosten zu versichern und die Ware so zu lagern, dass sie nicht mit anderen Waren vermischt und stets als Eigentum des Verkäufers identifiziert werden kann. Der Käufer gestattet dem Verkäufer und seinen Bevollmächtigten, die Geschäftsräume des Käufers zu betreten um die Einhaltung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überprüfen und im Verwertungsfall (Ziffer. 8.9.) die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf Risiko und Kosten des Käufers wieder in Besitz zu nehmen

 

8.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 8.9.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

8.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

 

8.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer akzeptiert hierdurch keinerlei
Haftung für die neue Ware gegenüber einem Dritten, der Käufer hat den Verkäufer von solchen Ansprüchen freizustellen. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

8.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

 

8.8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

 

8.9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

 

9. Höhere Gewalt

 

9.1. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

 

9.2. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

 

 

10. Abtretung
Der Verkäufer ist berechtigt, seine Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer abzutreten.

 

 

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

11.1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer nach Wahl des Verkäufers der Geschäftssitz des Verkäufers. Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Falls sich der Gesellschaftssitz des Verkäufers und des Käufers in unterschiedlichen Ländern befindet, werden alle Streitigkeiten durch die vom jeweiligen Gesetz vorgesehenen Gerichte entschieden, wobei das erkennende Gericht in dem Staat der klagenden Partei seinen Standort haben muss.

 

11.2. Falls sich der Gesellschaftssitz des Verkäufers und des Käufers im selben Land befindet, gilt für alle Streitigkeiten als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers als vereinbart.

 

11.3. Für alle Kaufverträge und Werkverträge gilt das Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, als vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

 

12. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

 

12.1 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder durch Änderungen in der Rechtsprechung oder Gesetzgebung unwirksam werden oder sollten der Vertrag oder die vorgenannten Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, so gelten zur Ausfüllung dieser unwirksamen Teile oder Regelungslücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten,
wenn sie die Regelungslücke oder die Unwirksamkeit der jeweiligen Bestimmung gekannt hätten.

 

12.2 Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

12.3 Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde

 

 

13. Information zur Datenverarbeitung
Hierdurch informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns, die Firma Schumacher Trapezbleche und die Ihnen zustehenden Rechte nach der DSGVO und dem BDSG.

 

 

 

Erwitte im April 2017